3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 11. April 2023 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " Rechtsbegehren 1. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheids des BG Muri vom 5. April 2023 aufzuheben und der Mutter vorsorglich bis zum definitiven Entscheid des Obergerichts folgendes Kontaktrecht zuzugestehen: Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitetes Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind)