"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. 5.1. Die bereits bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Aufgaben der Beistandschaft werden wie folgt neu definiert: -5-