2. E., geboren am tt.mm.2009, D., geboren am tt.mm.2010, und C., geboren am tt.mm.2013, werden vorläufig und bis auf weiteres im Heim N. untergebracht. 3. 3.1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird zwischen der Mutter und den Kindern folgendes Kontaktrecht festgelegt: - alle 14 Tage durch eine Fachperson eng begleitete Kontakte für die Dauer von 1 – 1,5 Stunden (für alle drei Kinder); - telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.; - brieflicher Kontakt nach Bedarf. 3.2. Das Kontaktrecht des Vaters ist nicht beschränkt und richtet sich nach der Vorgabe des Heims N..