- Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C., geb. am tt.mm.2013, D., geb. am tt.mm.2010, und E., geb. am tt.mm.2009 (Art. 310 Abs. 1 ZGB) - Entzug des Rechtes, betreffend Schule und Ausbildungs- und Berufswahlfragen der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kinder in diesem Bereich zu vertreten (Art. 308 Abs. 3 ZGB) - Entzug des Rechtes, betreffend gesundheitliche oder medizinische Belange der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kinder in diesem Bereich zu vertreten (Art. 308 Abs. 3 ZGB).