" 1. 1.1. Die am 15. Februar 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter, A., wird vorsorglich bestätigt. -4- 1.2. Die elterliche Sorge der Mutter, A. […] bleibt wie folgt eingeschränkt: