2.8. Nach Eingang erneuter Stellungnahmen des Kindesvaters (act. 313 ff. in KEMN.2020.248) und der Beschwerdeführerin (act. 320 ff. in KEMN.2020.248), mehreren Telefonaten mit der Beiständin sowie einem telefonischen Austausch der zuständigen Fachrichterin mit der Institutionsleiterin des Heims N. über die Möglichkeiten der Besuchsbegleitung (act. 327 in KEMN.2020.248) erliess das Familiengericht Muri (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. April 2023 folgenden Beschluss: