in KEMN.2020.248), unter gleichzeitiger Anordnung eines Annäherungsverbots, bekannt gegeben, dass sich die Betroffenen im Heim N. befinden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführerin und die Betroffenen zu wöchentlichen telefonischen Kontakten von maximal zweimal 20 Minuten pro Kind im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N. sowie zu einem brieflichen Kontakt berechtigt.