2.5. Nach erneuter Anhörung des Kindesvaters (act. 212 ff. in KEMN.2020.248) wurde mit superprovisorischem Beschluss des Familiengerichts Muri vom 15. Februar 2023 (act. 219 ff. in KEMN.2020.248) unter anderem die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die Betroffenen in einer der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht bekannt gegebenen Institution platziert; ein Kontaktrecht wurde der Beschwerdeführerin vorerst nicht eingeräumt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2023 persönlich eröffnet (act. 245 ff. in KEMN.2020.248).