"- Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 weiterzuführen; - Die Beiständin soll C., D. und E. in ihrer gesundheitlichen Entwicklung (insbesondere mit Blick auf die psychische Befindlichkeit) begleiten; - Die Beiständin soll bis auf Weiteres viermal jährlich eine Erinnerungsbegegnung zwischen Vater und Kindern festlegen; -