1. C., geboren am tt.mm.2013, D., geboren am tt.mm.2010, und E., geboren am tt.mm.2009, (nachfolgend: Betroffenen) sind die Kinder der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Kindesvater). Die Betroffenen stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid des Familiengerichts Muri vom 4. März 2020 wurde für die Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und es wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verschiedene Weisungen erteilt.