{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-43_2023-06-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7537", "Checksum": "5b3e14fa8edd7d412c2392ce9594c746"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 29.06.2023 XBE.2023.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:35", "Checksum": "627bcebe2be30afb1f7c02619f3bf9ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 29.06.2023 XBE.2023.43\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.43\n(KEMN.2020.248 - 250)\nArt. 53\n\nEntscheid vom 29. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin / Mutter […]\nvertreten durch Dr. iur. Matthias Michlig,\n[…]\n\nVater B._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Gino Keller\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2 […]\n\nBetroffene E._____,\nPerson 3 […]\n\nBeiständin: F._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2013, D., geboren am tt.mm.2010, und E., geboren\nam tt.mm.2009, (nachfolgend: Betroffenen) sind die Kinder der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\nund B. (nachfolgend: Kindesvater). Die Betroffenen stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid des Familiengerichts Muri vom 4. März 2020 wurde für die Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und es wurde den Eltern\ngestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verschiedene Weisungen erteilt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichten diverse Nachbarinnen und\nNachbarn der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung betreffend\ndie Betroffenen ein (act. 1 f. in KEMN.2020.248).\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020)\nreichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein und stellte folgende Anträge (act. 3 ff. in KEMN.2020.248):\n\n\"- Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 weiterzuführen;\n- Die Beiständin soll C., D. und E. in ihrer gesundheitlichen Entwicklung\n(insbesondere mit Blick auf die psychische Befindlichkeit) begleiten;\n- Die Beiständin soll bis auf Weiteres viermal jährlich eine Erinnerungsbegegnung zwischen Vater und Kindern festlegen;\n- Die Beiständin soll in regelmässigen Abständen den Kindesvater über\ndie gesundheitliche, emotionale und schulische Entwicklung orientieren;\n- Es soll eine Abklärung beim Psychiatrischen Dienst L. veranlasst werden, welche die Situation der Kinder (Belastung) wie der Eltern (Erziehungskompetenz) prüft.\"\n\n2.3.\nNach Einholung eines Berichts bei der Schule M. (act. 14 ff. in\nKEMN.2020.248) und einer Anhörung der Kindeseltern (act. 32 ff. in\nKEMN.2020.248) gab das Familiengericht Muri dem Psychiatrischen\nDienst L. mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (act. 81 ff. in KEMN.2020.248)\nund 8. September 2021 (act. 93 ff. in KEMN.2020.248) ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag.\n\n2.4.\nDer Prozess der Gutachtenserstellung gestaltete sich in der Folge schwierig und zog sich in die Länge. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte\n-3-\n\nder Psychiatrische Dienst L. schliesslich einen Zwischenbericht ein\n(act. 192 ff. in KEMN.2020.248).\n\n2.5.\nNach erneuter Anhörung des Kindesvaters (act. 212 ff. in KEMN.2020.248)\nwurde mit superprovisorischem Beschluss des Familiengerichts Muri vom\n15. Februar 2023 (act. 219 ff. in KEMN.2020.248) unter anderem die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die Betroffenen in\neiner der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht bekannt gegebenen\nInstitution platziert; ein Kontaktrecht wurde der Beschwerdeführerin vorerst\nnicht eingeräumt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin anlässlich\nder Anhörung vom 21. Februar 2023 persönlich eröffnet (act. 245 ff. in\nKEMN.2020.248).\n\n2.6.\nAm 28. Februar 2023 wurden die Betroffenen je separat durch die zuständige Fachrichterin angehört (vgl. act. 256 ff. in KEMN.2020.248, act. 23 ff.\nin KEMN.2020.249 sowie act. 23 ff. in KEMN.2020.250).\n\n2.7.\nNachdem der Kindesvater schriftlich (act. 273 ff. in KEMN.2020.248) und\ndie Beschwerdeführerin mündlich (act. 286 ff. in KEMN.2020.248) und\nschriftlich (act. 305 f. in KEMN.2020.248) zum superprovisorischen Beschluss vom 15. Februar 2023 Stellung nehmen konnten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Familiengerichts Muri vom 16. März\n2023 (act. 308 ff. in KEMN.2020.248), unter gleichzeitiger Anordnung eines\nAnnäherungsverbots, bekannt gegeben, dass sich die Betroffenen im Heim\nN. befinden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführerin und die Betroffenen zu wöchentlichen telefonischen Kontakten von maximal zweimal 20 Minuten pro Kind im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims\nN. sowie zu einem brieflichen Kontakt berechtigt.\n\n2.8.\nNach Eingang erneuter Stellungnahmen des Kindesvaters (act. 313 ff. in\nKEMN.2020.248) und der Beschwerdeführerin (act. 320 ff. in\nKEMN.2020.248), mehreren Telefonaten mit der Beiständin sowie einem\ntelefonischen Austausch der zuständigen Fachrichterin mit der Institutionsleiterin des Heims N. über die Möglichkeiten der Besuchsbegleitung\n(act. 327 in KEMN.2020.248) erliess das Familiengericht Muri (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. April 2023 folgenden Beschluss:\n\n\" 1.\n1.1.\nDie am 15. Februar 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme\nverfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter, A., wird vorsorglich bestätigt.\n-4-\n\n1.2.\nDie elterliche Sorge der Mutter, A. […] bleibt wie folgt eingeschränkt:\n\n"}