Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.43 (KEMN.2020.248 - 250) Art. 53 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin / Mutter […] vertreten durch Dr. iur. Matthias Michlig, […] Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Gino Keller […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Betroffene E._____, Person 3 […] Beiständin: F._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2013, D., geboren am tt.mm.2010, und E., geboren am tt.mm.2009, (nachfolgend: Betroffenen) sind die Kinder der unverheira- teten und getrenntlebenden Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Kindesvater). Die Betroffenen stehen unter der allei- nigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid des Famili- engerichts Muri vom 4. März 2020 wurde für die Betroffenen eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und es wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verschiedene Weisungen erteilt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichten diverse Nachbarinnen und Nachbarn der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung betreffend die Betroffenen ein (act. 1 f. in KEMN.2020.248). 2.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020) reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein und stellte folgende An- träge (act. 3 ff. in KEMN.2020.248): "- Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 weiterzuführen; - Die Beiständin soll C., D. und E. in ihrer gesundheitlichen Entwicklung (insbesondere mit Blick auf die psychische Befindlichkeit) begleiten; - Die Beiständin soll bis auf Weiteres viermal jährlich eine Erinnerungs- begegnung zwischen Vater und Kindern festlegen; - Die Beiständin soll in regelmässigen Abständen den Kindesvater über die gesundheitliche, emotionale und schulische Entwicklung orientie- ren; - Es soll eine Abklärung beim Psychiatrischen Dienst L. veranlasst wer- den, welche die Situation der Kinder (Belastung) wie der Eltern (Erzie- hungskompetenz) prüft." 2.3. Nach Einholung eines Berichts bei der Schule M. (act. 14 ff. in KEMN.2020.248) und einer Anhörung der Kindeseltern (act. 32 ff. in KEMN.2020.248) gab das Familiengericht Muri dem Psychiatrischen Dienst L. mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (act. 81 ff. in KEMN.2020.248) und 8. September 2021 (act. 93 ff. in KEMN.2020.248) ein kinderpsychiat- risches Gutachten in Auftrag. 2.4. Der Prozess der Gutachtenserstellung gestaltete sich in der Folge schwie- rig und zog sich in die Länge. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte -3- der Psychiatrische Dienst L. schliesslich einen Zwischenbericht ein (act. 192 ff. in KEMN.2020.248). 2.5. Nach erneuter Anhörung des Kindesvaters (act. 212 ff. in KEMN.2020.248) wurde mit superprovisorischem Beschluss des Familiengerichts Muri vom 15. Februar 2023 (act. 219 ff. in KEMN.2020.248) unter anderem die elter- liche Sorge der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die Betroffenen in einer der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht bekannt gegebenen Institution platziert; ein Kontaktrecht wurde der Beschwerdeführerin vorerst nicht eingeräumt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2023 persönlich eröffnet (act. 245 ff. in KEMN.2020.248). 2.6. Am 28. Februar 2023 wurden die Betroffenen je separat durch die zustän- dige Fachrichterin angehört (vgl. act. 256 ff. in KEMN.2020.248, act. 23 ff. in KEMN.2020.249 sowie act. 23 ff. in KEMN.2020.250). 2.7. Nachdem der Kindesvater schriftlich (act. 273 ff. in KEMN.2020.248) und die Beschwerdeführerin mündlich (act. 286 ff. in KEMN.2020.248) und schriftlich (act. 305 f. in KEMN.2020.248) zum superprovisorischen Be- schluss vom 15. Februar 2023 Stellung nehmen konnten, wurde der Be- schwerdeführerin mit Verfügung des Familiengerichts Muri vom 16. März 2023 (act. 308 ff. in KEMN.2020.248), unter gleichzeitiger Anordnung eines Annäherungsverbots, bekannt gegeben, dass sich die Betroffenen im Heim N. befinden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführerin und die Betroffe- nen zu wöchentlichen telefonischen Kontakten von maximal zweimal 20 Mi- nuten pro Kind im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N. sowie zu einem brieflichen Kontakt berechtigt. 2.8. Nach Eingang erneuter Stellungnahmen des Kindesvaters (act. 313 ff. in KEMN.2020.248) und der Beschwerdeführerin (act. 320 ff. in KEMN.2020.248), mehreren Telefonaten mit der Beiständin sowie einem telefonischen Austausch der zuständigen Fachrichterin mit der Institutions- leiterin des Heims N. über die Möglichkeiten der Besuchsbegleitung (act. 327 in KEMN.2020.248) erliess das Familiengericht Muri (nachfol- gend: Vorinstanz) am 5. April 2023 folgenden Beschluss: " 1. 1.1. Die am 15. Februar 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter, A., wird vorsorg- lich bestätigt. -4- 1.2. Die elterliche Sorge der Mutter, A. […] bleibt wie folgt eingeschränkt: - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C., geb. am tt.mm.2013, D., geb. am tt.mm.2010, und E., geb. am tt.mm.2009 (Art. 310 Abs. 1 ZGB) - Entzug des Rechtes, betreffend Schule und Ausbildungs- und Be- rufswahlfragen der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kin- der in diesem Bereich zu vertreten (Art. 308 Abs. 3 ZGB) - Entzug des Rechtes, betreffend gesundheitliche oder medizinische Belange der Kinder Entscheidungen zu treffen und die Kinder in diesem Bereich zu vertreten (Art. 308 Abs. 3 ZGB). 2. E., geboren am tt.mm.2009, D., geboren am tt.mm.2010, und C., geboren am tt.mm.2013, werden vorläufig und bis auf weiteres im Heim N. unterge- bracht. 3. 3.1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird zwischen der Mutter und den Kindern folgendes Kontaktrecht festgelegt: - alle 14 Tage durch eine Fachperson eng begleitete Kontakte für die Dauer von 1 – 1,5 Stunden (für alle drei Kinder); - telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.; - brieflicher Kontakt nach Bedarf. 3.2. Das Kontaktrecht des Vaters ist nicht beschränkt und richtet sich nach der Vorgabe des Heims N.. Im Sinne einer minimalen Regelung wird vorläufig angeordnet, dass zwi- schen den Kindern und Vater mindestens vier persönliche Kontakte pro Monat stattzufinden haben. 4. 4.1. Der Mutter wird – mit Ausnahme der Kontakte gemäss Ziff. 3.1 – vorläufig im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, sich E., D. oder C. und dem Aufenthaltsort der Kinder näher als 300 Meter anzunähern. 4.2. Der Mutter wird die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB ange- droht, falls sie sich nicht an das Verbot in Ziff. 4.1 hält. Artikel 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. 5.1. Die bereits bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Aufgaben der Beistandschaft werden wie folgt neu definiert: -5- - ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern aufzubauen und für deren persönliche Interessen einzustehen; - den Verlauf der Platzierung zu begleiten und allfällige Anschlusslö- sungen, insbesondere eine mögliche Obhut beim Vater, zu prüfen; - die Kinder in sämtlichen schulischen und gesundheitlichen Belan- gen zu vertreten und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheide zu treffen; - Vater und Kinder bei der Kontaktintensivierung zu unterstützen; - Zusammenarbeit und Koordination mit den involvierten Fachstellen und Adressaten; - die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts der Kindsmutter zu begleiten und bei Bedarf organisatorisch zu unterstützen. 5.2. Die Beiständin wird aufgefordert, per 31. Mai 2023 einen Verlaufsbericht betreffend die Entwicklung der Kinder und das Kontaktrecht zu erstatten. 6. Zustellung der Eingaben der Mutter vom 28. und 29. März 2023 an den Vater zur Kenntnis." 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 11. April 2023 zugestell- ten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " Rechtsbegehren 1. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheids des BG Muri vom 5. April 2023 aufzuheben und der Mutter vorsorglich bis zum definitiven Entscheid des Obergerichts folgendes Kontaktrecht zuzugestehen: Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitetes Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind) Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.. Brieflicher Kontakt nach Bedarf. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Las- ten des Beschwerdegegners; eventualiter der Vorinstanz. Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen." -6- 3.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlas- sung. 3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der Kindesvater seine Beschwerde- antwort ein und beantragte: " 1. Die von der Beschwerdeführerin wörtlich beantragte ersatzlose Aufhe- bung von Ziffer 3.1. des Beschlusses der KESB Muri vom 05.04.2023 sei gutzuheissen. Ziffer 2 der Anträge sowie die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen seien abzuweisen. 2. Eventuell: Sollte Ziffer 3.1. nicht ersatzlos aufgehoben werden können: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.04.2023 sei – inklu- sive der Anträge auf Erlass vorsorglicher Anordnungen und den Verfah- rensantrag – nicht einzutreten. 3. Subeventuell: Bei Eintreten auf die Beschwerdeanträge oder einem Teil davon bzw. bei nicht ersatzloser Aufhebung von Ziffer 3.1 des Beschlusses der KESB Muri vom 05.04.2023 und Eintreten auf die Anträge sei die Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 13.04.2023 – inklusive der Anträge auf Erlass vorsorglicher Anordnungen – vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschulde- ter Mehrwertsteuer zu Lasten der Kindsmutter und Beschwerdeführerin, soweit Kosten verlegt werden können. Die Anwaltskosten des Unterzeich- ners seien dabei angemessen von Amtes wegen festzulegen." 3.4. Am 17. Mai 2023 verfügte der Instruktionsrichter: " Der Beschwerde kommt in dem Sinne keine aufschiebende Wirkung zu, als für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktregelung gemäss Ziffer 3.1. des Beschlusses des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023 gilt." 3.5. Am 22. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Kindes- vaters Stellung und korrigierte darin ihre Anträge wie folgt: " Rechtsbegehren 1. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheids des BG Muri vom 5. April 2023 aufzuheben und der Mutter (auch vorsorglich bis zum definitiven Entscheid des Ober- gerichts) folgendes Kontaktrecht zuzugestehen: -7- Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitete Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind) Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.. Brieflicher Kontakt nach Bedarf. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Las- ten des Beschwerdegegners; eventualiter der Vorinstanz. Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen." 3.6. Der Kindesvater äusserte sich mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zur Stellung- nahme der Beschwerdeführerin. 3.7. Am 14. Juni 2023 leitete das Familiengericht Muri den gleichentags einge- gangenen Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Mai 2023 [recte: Juni 2023) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts weiter. 3.8. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Mai 2023 [recte: Juni 2023] beige- zogen werde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. 1.1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). -8- 1.1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legiti- miert. Soweit der Kindesvater geltend macht, auf die vorliegende Be- schwerde sei nicht einzutreten, da die Anträge der Eingabe vom 22. Mai 2023 verspätet eingereicht worden seien bzw. sich die unsorgfältige An- tragsstellung in der Beschwerde vom 11. April 2023 nicht mittels nachträg- licher Stellungnahme heilen lasse (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Kindes- vaters vom 30. Mai 2023), ist ihm nicht zu folgen. Zwar sind die Anträge grundsätzlich so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmit- tels zum Dispositiv des Entscheids erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3), aufgrund der vorliegend geltenden Offizialmaxime ist die an- gerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz jedoch nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Im Weiteren darf die Be- schwerdebegründung für die Auslegung der Anträge beigezogen werden. Es wäre überspitzt formalistisch, mangels genügenden Antrags in der Sa- che nicht auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn sich aus der Begründung sowie gegebenenfalls aus dem angefochtenen Entscheid klar ergibt, was der Rechtsmittelkläger verlangt (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2012, N. 67 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Beschwerdebegründung wie auch aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin eine Ausweitung des Kon- taktrechts über das laufende Beschwerdeverfahren hinaus verlangt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sowohl die Beschwerdeführe- rin wie auch der Kindesvater die erneute Anhörung der Betroffenen (Rz. 1.4, 1.6 und 1.8 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 sowie S. 4 der Stellungnahme des Kindesvaters vom 30. Mai 2023). -9- Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien ha- ben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise ange- ordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht hält (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Ge- richt muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte anti- zipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Die Betroffe- nen wurden am 28. Februar 2023 durch die zuständige Fachrichterin an- gehört (vgl. act. 256 ff. in KEMN.2020.248, act. 23 ff. in KEMN.2020.249 sowie act. 23 ff. in KEMN.2020.250). Ihre Sicht wird sodann im aktuellen Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 dargelegt. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob eine Ausweitung des Kon- taktrechts der Beschwerdeführerin im Interesse des Kindeswohls der Be- troffenen liegt. Die Parteien tun nicht dar, inwieweit eine erneute Kindesan- hörung zur Beantwortung dieser Frage beitragen könnte. Da im Weiteren nicht ersichtlich ist, dass eine erneute Anhörung der Betroffenen zu einem Erkenntnisgewinn führen würde, wird auf eine solche verzichtet. 2.2. Der Kindesvater beantragt im Weiteren, es sei ein Bericht der Beiständin oder des Heims N. einzuholen (vgl. S. 4 seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2023). Da die Beiständin zwischenzeitlich einen aktuellen Verlaufsbericht eingereicht hat, wird auf eine weitere Berichteinholung verzichtet. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Ausweitung des begleite- ten Besuchsrechts auf wöchentlich mindestens 2 Stunden und 15 Minuten im begleiteten Rahmen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr persönlicher Kontakt zu den Betroffenen offensichtlich unverhältnismässig einge- schränkt werde und die Vorinstanz dadurch übermässig in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin wie auch der Kinder eingreife (Rz. 9 der Beschwerde). Durch die Beschränkung des persönlichen Kontakts auf alle zwei Wochen 20 bis 30 Minuten pro Kind werde die Entwicklung der Be- troffenen massiv gefährdet (Rz. 15 ff. der Beschwerde). - 10 - 3.1.2. Der Kindesvater entgegnet dem, dass eine Anordnung im 14-Tagesryth- mus dem üblichen Rahmen, den nicht obhutsberechtigte Eltern zugespro- chen bekämen, entspreche. Somit sei das angeordnete Kontaktrecht nicht unüblich. Die Beschränkung auf ein bis eineinhalb Stunden sei unter ande- rem darauf zurückzuführen, dass eine Überwachung und Begleitung im Kinderheim aufgrund der hohen Zahl an Kinder nicht für eine längere Zeit- dauer sichergestellt werden könne (S. 7 der Beschwerdeantwort). 3.2. 3.2.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verste- hen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Be- tracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Per- sönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitli- che Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). 3.2.2. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative und mildere Mass- nahme zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass ein begleitetes Besuchsrecht anstelle des gänzlichen Ausschlusses vom persönlichen Verkehr angeordnet werden muss, sofern die Vorausset- zungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen so- wie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.). Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Über- gangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuord- nen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über meh- rere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.) - 11 - 3.3. 3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Anordnung des beglei- teten Besuchsrechts nicht zeitlich begrenzt hat. Da es sich jedoch um eine vorsorgliche Massnahme handelt, welche provisorischen Charakter hat und das Kontaktrecht lediglich für die Dauer des laufenden Verfahrens re- gelt, ist die fehlende zeitliche Begrenzung nicht zu beanstanden. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Betroffenen alle 14 Tage für die Dauer von ein bis eineinhalb Stunden durch eine Fachperson eng begleitet zu besuchen. Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 haben bisher vier Besuche der Beschwerdeführerin stattgefunden. Während die ersten drei gut verlaufen seien, sei es beim Besuch vom 2. Juni 2023, wel- cher aufgrund des guten bisherigen Verlaufs auf einem Spielplatz stattge- funden habe, zu einem ca. 15-minütigen emotionalen "Ausbruch" der Be- schwerdeführerin vor den Betroffenen gekommen. Dabei sei es dem Be- suchsbegleiter, Herr O., […], nicht möglich gewesen, die Beschwerdefüh- rerin zu beruhigen. Die Beschwerdeführerin habe vor den Kindern ihren Frust über die Platzierung rausgelassen und direkt an die Kinder geäussert: "Ihr werdet alle drei sterben." Im Weiteren habe sie die Betroffenen dazu aufgefordert, der Beiständin zu schreiben, dass sie nach Hause wollten, und sich entgegen einer früheren Aufforderung des Besuchsbegleiters, das Kontaktrecht des Kindesvaters an den Besuchen nicht zu thematisieren, wiederholt zu den Vaterkontakten geäussert. In der Nachbesprechung des Besuchs habe die Beschwerdeführerin nicht verstanden, weshalb sie die Platzierung und die Vaterkontakte im Rahmen der Besuche der Betroffenen nicht besprechen solle. 3.3.3. Vorliegend ist mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest in minimaler Weise sichergestellt, dass es zu keiner Entfremdung zwischen der Be- schwerdeführerin und den Betroffenen kommt. Anlässlich des Telefonats vom 5. April 2023 (act. 327 in KEMN.2020.248) erläuterte die Institutions- leiterin des Heims N. der zuständigen Fachrichterin, dass die begleiteten Besuche zu Beginn meist in einem Zimmer des Kinderheims stattfänden. Dort seien sie aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit auf eine bis eineinhalb Stunden beschränkt. Sobald die Besuche gut verliefen, sei eine Ausdehnung des Rahmens z.B. auf dem Gelände des Heims möglich, was auch eine Erweiterung der Dauer erlauben würde. Der Besuch vom 2. Juni 2023, welcher im Gegensatz zu den bisherigen gut verlaufenden Kontakten draussen stattgefunden hat, zeigt, dass der Rahmen aktuell (noch) nicht gelockert werden kann. Zwar wünschen sich die Betroffenen mehr Kontakt zur Beschwerdeführerin, eine Eskalation, wie sie sich anläss- lich des Besuchs vom 2. Juni 2023 ereignete, gefährdet jedoch ihr Kindes- wohl in akuter Weise. - 12 - Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 lässt sich sodann schliessen, dass die Besuche entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihres Rechtsvertreters mit allen Kindern gemeinsam und nicht separat stattfinden. Somit sehen die Kinder die Kindesmutter während ein bis eineinhalb Stunden und nicht wie von der Beschwerdeführerin bzw. de- ren Rechtsvertreter behauptet lediglich 20 bis 30 Minuten (vgl. Beschwerde Rz. 15). Das Intervall von 14 Tagen erscheint insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass auch dem Kindesvater ein Besuchsrecht zusteht und es wichtig ist, dass die Betroffenen nebst den Elternbesuchen Zeit für Hobbies und Hausaufgaben haben (vgl. hierzu auch die von den Betroffenen geäus- serten Bedenken zur Besuchsintervall des Kindesvaters gemäss Verlaufs- bericht der Beiständin vom Juni 2023), als derzeit angemessen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 8, 14 und 19 ihrer Stel- lungnahme vom 22. Mai 2023) schätzen die Betroffenen gemäss Verlaufs- bericht der Beiständin vom Juni 2023 sowohl den Kontakt zum Kindesvater wie auch zur Beschwerdeführerin. Das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht der Beschwerdeführerin erweist sich somit unter den aktuel- len Umständen als verhältnismässig. Aufgrund des Dargelegten ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweitung der Besuchsintervalle und der Dauer nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts abzuweisen ist. Aus dem Ver- laufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 ist ersichtlich, dass diese den Fall eng begleitet. Insbesondere steht sie im regelmässigen Austausch mit den Kindeseltern, den Betroffenen sowie der Heimleitung. Die Beistands- person ist gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 414 ZGB dazu verpflichtet, das Fa- miliengericht über eine Veränderung der Umstände unverzüglich zu infor- mieren und entsprechende Anträge zu stellen. Sollten die weiteren Besu- che der Beschwerdeführerin positiv verlaufen und sich die Situation allge- mein stabilisieren, wird das Familiengericht ohnehin eine Ausweitung auf Antrag der Beiständin zu prüfen haben. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zu tragen und dem Kindesvater eine Parteientschädigung auszurichten. 5.2. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT richtet sich die Parteientschädigung in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit - 13 - des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge ge- mäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmit- telverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss ist in durchschnittlichen Beschwerdeverfah- ren im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'700.00 festzulegen. Vorliegend stellen sich im Vergleich zu durchschnittlichen Kindes- und Erwachsenenschutz- verfahren keine komplexen Fragen, weshalb die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 festzulegen ist. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegrif- fenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Nicht entschädigt wird die unaufgefordert eingereichte, keine wesentlichen neuen Tatsachenbe- hauptungen enthaltende Eingabe vom 30. Mai 2023 (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der Grundentschädigung gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 38.40) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.52) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Kindesvater zu bezahlende Parteient- schädigung von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Kindesvater eine Parteient- schädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.