4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.