notwendigerweise erhoben. Durch die Weitergabe des Gutachtens vom 29. August 2022 erhalten diese Informationen lediglich Personen, die wiederum der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen. Das diesbezüglich geltend gemachte Interesse der Betroffenen sowie ihrer Eltern an der Geheimhaltung der im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobener Daten vermag das Interesse an der fachgerechten Unterbringung der Betroffenen nicht zu überwiegen. 3.4. Zusammengefasst ist das Gutachten vom 29. August 2022 gestützt auf Art. 453 Abs. 1 ZGB der Klinik H. zuzustellen. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.