3.3.3. Sofern die Betroffene geltend macht, dass durch die Herausgabe des Gutachtens die berechtigten Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie ihrer Eltern in unverhältnismässiger Weise verletzt werden (Beschwerde der Betroffenen, N. 19), ist dem nicht zu folgen. Die Erhebung der von den Beschwerdeführern unpräzise umschriebenen Daten (vgl. Beschwerde der Betroffenen, N. 7: "(insb. ab S. 54 ff.)"; Beschwerde der Eltern, N. 14) wurde im Hinblick auf die Beantwortung des gerichtlichen Fragebogens (KEMN.2021.299 act. 142 ff.) notwendigerweise erhoben.