3.3.2. Die Betroffene bringt in der Beschwerde vor, im Gutachten seien Informationen enthalten, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden sollten und die gegenüber der Klinik H. nicht preisgegeben worden wären (Beschwerde der Betroffenen, N. 19 f. und 23). Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich die Betroffene bezieht. Zudem übersieht sie, dass die am Verfahren beteiligten Personen sowie Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind (Art. 448 Abs. 1 ZGB). In Anbetracht der fehlenden Vertrauensbasis (Beschwerde der Betroffenen, N. 17 und 20; vgl. auch Entscheid des Familiengerichts -9-