Entgegen der Ausführungen der Betroffenen ist nicht entscheidend, ob die Klinik H. in Zukunft die Behandlung der Betroffenen weiterführen möchte (Beschwerde der Betroffenen, N. 21). Diese Entscheidung obliegt nicht der Klinik H. und kann auch entgegen ihrer Ansicht entschieden werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2; Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.3). Aktuell hält sich die Betroffene in der Klinik H. auf und wird in diesem Rahmen zumindest teilweise behandelt (Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, Dispo-Ziff. 2; Schreiben der Klinik H. vom 14. März 2023, KEMN.2021.299, act.