) sodann nicht opportun. Durch die Weitergabe der Informationen kann sichergestellt werden, dass im Setting der (fürsorgerischen) Unterbringung die adäquaten Schutzvorkehrungen für die zu befürchtende Selbst- und Fremdgefährdung errichtet werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klinik H. auch im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (vgl. Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, Dispo.-Ziff. 4) möglichst umfassend über die Betroffene informiert sein sollte.