303 ff. und act. 306 ff.). Der offene Informationsaustausch der involvierten medizinischen Stellen fördert – wie vom Familiengericht Brugg bereits festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3) – die Kontrolle eingeleiteter Behandlungen und verhindert dadurch widersprüchliche Massnahmen sowie die unnötige Wiederholung von Erhebungen. Dass sich das Gutachten nicht primär mit dem Behandlungsplan der Klinik H. befasst (vgl. Beschwerde der Eltern, N. 19 f.), ist nicht von massgeblicher Bedeutung.