434 ZGB) entscheidend ist. Sie bilden folglich Bestandteil der Informationsbasis für die gehörige Erfüllung der Aufgabe der Klinik H.. Die Mitteilung der im Gutachten festgehaltenen Diagnose (vgl. Beschwerde der Betroffenen, N. 17 ff.; Beschwerde der Eltern, N. 19 ff.) reicht für die adäquate Unterbringung nicht aus, zumal diese nicht allein ausschlaggebend für den Umgang mit der Betroffenen ist. Das Gutachten enthält sodann prima vista schlüssige Ausführungen zur Entwicklungsprognose der Betroffenen und diesbezügliche Massnahmenempfehlungen (Gutachten vom 29. August 2022 S. 111 ff., KEMN.2021.299, act. 303 ff. und act.