3.3.1. Der nachvollziehbaren Begründung des Familiengerichts Brugg folgend, hat die Klinik H. als für die fachgerechte und nötige Unterbringung der Betroffenen zuständige Institution über die hierfür erforderlichen Informationen zu verfügen (angefochtener Entscheid, E. 3.3; vgl. auch Schreiben vom 14. März 2023, KEMN.2021.299, act. 488 ff.). Das Gutachten vom 29. August 2022 umfasst die Ausgangslage und den Aktenauszug, die Vorgeschichte, die erhobenen Untersuchungsbefunde, die Beurteilung sowie die Beantwortung des Fragebogens in Bezug auf die Betroffene (Gutachten vom 29. August 2022, KEMN.2021.299, act.