, KEMN.2021.299, act. 211 ff.). Es besteht folglich die hohe -7- Wahrscheinlichkeit einer erneuten erheblichen Selbst- sowie Fremdgefährdung (Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.2). Infolgedessen besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB eine erhöhte Zusammenarbeitspflicht zwischen dem Familiengericht Brugg als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und der Klinik H. als Einrichtung, welche die (fürsorgerische) Unterbringung der Betroffenen vollzieht. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 an die Klinik H. für die gehörige Erfüllung ihrer Aufgabe verhältnismässig ist.