) – und die Herausgabe des Gutachtens an die Klinik H. eine gesetzliche Grundlage vor. Die Herausgabe von notwendigen Informationen hat – sofern die betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 4 Abs. 3 DSG bzw. § 11 Abs. 1 lit. c IDAG) überhaupt anwendbar sind – grundsätzlich auch keine Verletzung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzips zur Folge, da nach dem Gesagten für diese Bearbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht und hierfür nicht in jedem Fall die Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist (vgl. Beschwerde der Eltern, N. 15 ff.).