3.2. Die vorgenannten zivilgesetzlichen Bestimmungen sehen die (teilweise) Herausgabe von Informationen an Dritte vor, sofern dies für die gehörige Erfüllung ihrer Aufgaben verhältnismässig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde der Betroffenen, N. 10 ff.; Beschwerde der Eltern, N. 13 ff.) liegt folglich für die Abweichung von der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB – diese Bestimmung konkretisiert Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (GEISER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 5; Beschwerde der Eltern, N. 13 ff.) – und die Herausgabe des Gutachtens an die Klinik H. eine gesetzliche Grundlage vor.