Bei der Zusammenarbeit dürfen die Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 30 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 317 ZGB; vgl. auch § 2a Abs. 1 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [SAR 210.125; V KESR] vom 30. Mai 2012). Art. 453 Abs. 1 ZGB sieht für Situationen der ernsthaften Gefahr der Selbst- und Drittschädigung eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch vor, die sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Polizei und andere betroffene Stellen richtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 ZGB).