Ein überwiegendes Interesse kann sich insbesondere auch aus dem Schutzbedürfnis Dritter ergeben, wenn bestimmte Gefahren von der Betroffenen ausgehen. Diese können physischer, moralischer oder auch wirtschaftlicher Art sein (GEI- SER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 17 f.). Die gegen das Geheimhaltungsprinzip abzuwägende Interessen können sich ferner auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen, wie beispielweise Mitteilungs- und Zusammenarbeitspflichten (COTTIER/HASSLER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 451 ZGB N. 26).