Die Schweigepflicht richtet sich gegen sämtliche Dritte, d.h. alle Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden sowie auch Private. Die Behörde muss mittels Rechtsgüterabwägung nach pflichtgemässen Ermessen eruieren, inwiefern von der Verschwiegenheitspflicht abgewichen werden kann (Botschaft, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, S. 7089). Dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser oder Dritter entgegenstehen. Ein überwiegendes Interesse kann sich insbesondere auch aus dem Schutzbedürfnis Dritter ergeben, wenn bestimmte Gefahren von der Betroffenen ausgehen.