Dieser Zweck bildet auch die Grundlage für die Einschränkungen der Vertraulichkeitspflicht. Die Abklärungen, welche für den Erlass, die Führung und die Aufhebung einer Schutzmassnahme notwendig sind, setzen die Erhebung von Informationen bei Dritten voraus. Diese Erhebungen machen es regelmässig nötig, dass die Behörde ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert (GEISER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 4).