3. 3.1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB analog; vgl. BIDERBORST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 314 N. 4). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis dient dem Schutz der von der Massnahme betroffenen Person (GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 451 ZGB N. 14). Dieser Zweck bildet auch die Grundlage für die Einschränkungen der Vertraulichkeitspflicht.