Entgegen der Ansicht des Familiengerichts Brugg und mit den Ausführungen der Parteien (Beschwerde der Betroffenen, N. 12 ff.; vgl. Beschwerde der Eltern, N. 15) ist die Klinik -5- H. folglich nicht zur Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB befugt, da sie als nicht am Verfahren beteiligte Person nicht Träger des Akteneinsichtsrechts ist. Die Bestimmung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB vermag daran – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.1) – nichts zu ändern (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2).