2.2. Ausgehend von den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist die Klinik H. weder als unmittelbar betroffene noch – insbesondere mit Blick auf die ablehnende Haltung der Betroffenen – als nahestehende Person zu qualifizieren (angefochtener Entscheid, E. 3.2.1 f.). Selbst wenn die Klinik H. als Dritte mit rechtlich geschützten Interessen angesehen werden würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2), wäre sie gemäss der vorstehend unter E. 2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als am Verfahren beteiligte Person zu betrachten. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts Brugg und mit den Ausführungen der Parteien (Beschwerde der Betroffenen, N. 12 ff.;