5A_979/2013 vom 28. März 2013 E. 5). Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten grundsätzlich nicht als am Verfahren beteiligte Personen (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Die bundesrechtliche Vorschrift über die Akteneinsicht gemäss Art. 449b ZGB ist abschliessend und belässt keine Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf andere als die am Verfahren beteiligten Personen auszudehnen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.3).