Verfahrensbestimmungen sind, Sonderfälle vorbehalten, einheitlich auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.2). Als "am Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "betroffene Person" im Sinn von Art. 388 Abs. 1 und 2 ZGB oder das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2), zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden. Als nahestehende Person gelten Drittbeschwerdeführer, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts