" Es sei der Beschluss vom 14.03.2023 aufzuheben und die KESB, das Familiengericht Brugg, anzuweisen, das Gutachten der Klinik I., die Akteneinsichten an die Klinik H., zu verweigern; jedenfalls sei der Beschluss vom 14.03.2023 aufzuheben und die KESB, Familiengericht Brugg, anzuweisen, das Gutachten der Klinik I. derzeit noch nicht an die Klinik H. herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: