3. Eventualiter sei der Klinik H. das Gutachten im Auszug auf die Diagnose beschränkt zuzustellen. Auf eine weitergehende Zustellung des Gutachtens sei zu verzichten. 4. -3- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staats. [….]" 4.2. Ebenso erhoben B. und C. (nachfolgend: Eltern bzw. Beschwerdeführer 2 und 3) mit Eingabe vom 30. März 2023 gegen diesen ihnen am 20. März 2023 schriftlich zugestellten Beschluss vom 14. März 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: