milienunabhängigen Berufsbeiständin für die finanziellen und administrativen Belange der Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.