7.5. Da bereits aufgrund der ungenügenden Rechnungsführung eine nicht anderweitig zu beseitigende Gefährdung der Interessenslage der Betroffenen besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Interessen des Betroffenen 2 auch betreffend die Geschäfte im Zusammenhang mit der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft gefährdet sind (vgl. E. 5.3 hiervor) 8. Nach dem Dargelegten ist die Entlassung der Beschwerdeführerin nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB rechtmässig erfolgt und die Einsetzung der fa- - 21 -