Insgesamt sind keine alternativen Massnahmen ersichtlich, welche eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnungsprüfung durch die Beschwerdeführerin garantieren würden. Folglich ist die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson für den Aufgabenbereich Administration und Finanzen bzw. die damit verbundene Einschränkung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismässig.