Zusammengefasst erwiesen sich die der Beschwerdeführerin gebotenen Unterstützungsleistungen bei der Rechnungsführung bereits in der Vergangenheit als ungenügend, weshalb die von ihr geforderte verpflichtende Anordnung als nicht geeignet erscheint, um die bestehende Interessensgefährdung der Betroffenen abzuwenden. Insgesamt sind keine alternativen Massnahmen ersichtlich, welche eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnungsprüfung durch die Beschwerdeführerin garantieren würden.