Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihrem Vorteil daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson für den Aufgabenbereich Administration und Finanzen erst nach Eingang des Berichts für die Periode 2021/2022 prüfte. Die Vorinstanz führt selbst aus, dass sie rückblickend schon viel früher und stärker hätte reagieren müssen (E. 2.8 der angefochtenen Entscheide).