in ihrem Schreiben vom 17. November 2017 vorgeschlagen (act. 61), das Vorgehen festgelegt hätte, falls die Beschwerdeführerin die organisierte immaterielle Hilfe nicht in Anspruch nehmen sollte. Da die Hauptproblematik vorliegend nicht darin liegt, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen verweigert, sondern dass die gebotene Hilfe keine genügenden Ergebnisse hervorbringt, ist die unterlassene Festlegung der Konsequenzen bei Nichtinanspruchnahme der Unterstützungsangebote insgesamt nicht von Relevanz. - 20 -