Nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz vor dem Entzug des Aufgabenbereichs die Wahrnehmung der Unterstützungsangebote durch die Beschwerdeführerin nicht verpflichtend angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Unterstützungsangebote stets freiwillig in Anspruch genommen oder sich zumindest bereit dazu erklärt. Somit war eine verpflichtende Anordnung nicht notwendig. Zwar wäre es zu begrüssen gewesen, wenn die Vorinstanz, wie von der Gemeinde S._____ in ihrem Schreiben vom 17. November 2017 vorgeschlagen (act.