Zudem ist sie der mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) aufgeführten Anweisung in Form einer Bitte, einmal im Quartal die Sozialen Dienste der Gemeinde S._____ zu besuchen und die Finanzen zu besprechen, lediglich einmal nachgekommen (act. 77). Da die Beschwerdeführerin trotz diversen Gespräche offensichtlich die grundlegenden Anforderungen der Rechnungsführung nicht verstanden hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine weitere Unterstützungsleistung dies ändern könnte.