Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte eine subsidiäre Unterstützung durch eine geeignete und "effektive" Institution oder das Revisorat prüfen müssen (vgl. E. 5.2 hiervor). Dabei verkennt sie, dass sich jegliche ihr in den letzten Jahren gebotenen Unterstützungsleistungen als ungenügend erwiesen haben. Zudem ist sie der mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) aufgeführten Anweisung in Form einer Bitte, einmal im Quartal die Sozialen Dienste der Gemeinde S._____ zu besuchen und die Finanzen zu besprechen, lediglich einmal nachgekommen (act. 77).