Für die Annahme der Interessensgefährdung ist nicht notwendig, dass sich diese Gefahr bereits verwirklicht hat. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Schaden ereignen könnte, der vom Familiengericht mangels Überprüfbarkeit der Rechnung nicht festgestellt werden kann, genügt. 7.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der obenstehend beschriebenen Interessensgefährdung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips mit einer milderen Massnahme hätte begegnen müssen: