Die Vorinstanz war in jedem Berichtsprüfungsverfahren darum bemüht, der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsführung zu vermitteln (vgl. E. 6 hiervor). So wurde die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich und mündlich auf die mangelnde Transparenz in ihrer Rechnungsführung hingewiesen. Auch im Revisionsbericht betreffend die Berichtsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, in welchem der Beschwerdeführerin bescheinigt wurde, dass die Rechnungsführung besser funktioniere, wurde festgehalten, dass aufgrund der fehlenden Belege die Rechnung nicht vollständig geprüft werden könne.