Die dem Familiengericht entstehenden Aufwendungen stellen keinen Grund dar, welcher sich an den Interessen der Betroffenen orientiert. Im Übrigen ist die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson zur Vermeidung eines behördlichen Mehraufwands nicht mit dem in Art. 389 Abs. 1 ZGB verankerten Subsidiaritätsprinzip vereinbar, gemäss welchem für behördliche Massnahmen nur Raum besteht, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige hinreichend gewährt werden kann (vgl. BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 und 5 zu Art. 389 ZGB).