7.2. Wie dargelegt, begründet die Vorinstanz den Entzug des Aufgabenbereichs bzw. die Einsetzung der Berufsbeiständin hauptsächlich damit, dass das Familiengericht nicht über genügend Ressourcen verfüge, die Beschwerdeführerin weiterhin so zeitintensiv zu begleiten (vgl. E. 5.1 hiervor). Die dem Familiengericht entstehenden Aufwendungen stellen keinen Grund dar, welcher sich an den Interessen der Betroffenen orientiert.