7. 7.1. Einleitend gilt es festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin sich unbestrittenermassen aufopfernd um die Betroffenen kümmert, deshalb nicht, wie von ihr verlangt, mildere Massstäbe angewendet werden können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, haben sich die Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen auszurichten. Keine Berücksichtigung finden somit die persönliche Situation und die Befindlichkeiten der Beistandsperson.