6.6. Im Rahmen der Berichtsprüfung im Jahr 2021 musste die Vorinstanz die Beschwerdeführung erneut zur Nachreichung diverser Unterlagen auffordern (Schreiben vom 28. September 2021 in act. 137). Trotz Detaillauflistung im vorgenannten Schreiben war der Beschwerdeführerin in der Folge nicht klar, welche Dokumente nachzureichen waren (vgl. Telefonnotiz vom 22. Oktober 2022 in act. 139), so dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben zustellen musste (Schreiben vom 22. Oktober 2022 in act. 140). Im Revisionsbericht vom 23. November 2021 wurde unter anderem festgehalten, dass der Bericht, die Berechnung der Ergänzungsleistungen sowie sämtliche Belege fehlten.